In dieser Episode befassen wir uns mit dem zweiten Teil zum Einkommenssteuergesetz, konkret mit dem Paragraf 3. Nachdem wir im ersten Teil bereits einige wichtige Absätze besprochen haben, widmen wir uns nun den letzten elf Absätzen, die es in sich haben. Am Anfang gehen wir auf die Regelungen hinsichtlich der betrieblichen Fahrräder ein. Der Absatz 37 bietet nicht nur die Möglichkeit für Arbeitgeber, ihren Mitarbeitern Fahrräder als Teil ihres Vergütungspakets zur Verfügung zu stellen, sondern regelt auch, wie dies über ein Bruttoabzugssystem steuerlich vorteilhaft gestaltet werden kann. Dies ist besonders relevant, da Fahrräder heutzutage eine erhebliche Investition darstellen können.
Im weiteren Verlauf der Episode beleuchten wir die verschiedenen steuerfreien Boni, die Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme von Kundenbindungsprogrammen erhalten können, die im Absatz 38 behandelt werden. Hierbei wird besonders auf die bekannten Programme wie Miles & More eingegangen, bei denen Belohnungen von Unternehmen in Höhe von bis zu 1.080 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei bleiben. Absatz 39 lässt uns erkennen, dass Unternehmen ihren Mitarbeitern auch Vermögensbeteiligungen steuerfrei überlassen können, wobei hier eine etwas komplexere Regelung zu beachten ist.
Wir gehen dann weiter zu den Regelungen für die Nutzung von betrieblichen Geräten im privaten Rahmen gemäß Absatz 45, wobei Arbeitgeber dafür sorgen können, dass Mitarbeiter keine separaten Verträge für Handys oder Internetdienste benötigen. Diese Leistungen können steuerfrei genutzt werden, was einen großen Vorteil für die Mitarbeiter darstellt. Ein weiterer wichtiger Punkt sind die steuerfreien Vorteile für das Aufladen von Elektrofahrzeugen am Arbeitsplatz, die im Absatz 46 geregelt sind. Dies eröffnet nicht nur eine Diskussion über umweltfreundliche Mobilität, sondern auch über moderne Anreize, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern bieten können.
Zum Abschluss widmen wir uns den Absätzen, die für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer von Bedeutung sind. Absätze 56, 62 und 63 behandeln Themen wie betriebliche Altersvorsorge und Lebensversicherungen, die durch den Arbeitgeber finanziert und steuerlich begünstigt werden können. Diese Regelungen sind besonders relevant für Unternehmen, die in der Lage sind, ihren Angestellten eine nachhaltige und vorteilhafte Altersvorsorge zu ermöglichen.
Am Ende der Episode lade ich dazu ein, sich aktiv mit den vorgestellten Themen auseinanderzusetzen. Besondere Veranstaltungen, wie das Januar-Stars-Meeting und das bevorstehende Live-Event im April, bieten hervorragende Gelegenheiten zur Weiterbildung und zum Austausch über Führung und HR-Strategien. In dieser Episode wird deutlich, dass die richtigen Entscheidungen im Bereich der Mitarbeitermotivation und -sicherung nicht nur finanzielle Aspekte bieten, sondern auch entscheidend für die langfristige Zufriedenheit und Bindung der Mitarbeiter sind.
starsMEETING
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Die Absätze der heutigen Episode
- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist; (Jobrad oder Dienstrad)
- Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert der Prämien 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt; (Miles&More)
- der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), in der jeweils geltenden Fassung, am Unternehmen des Arbeitgebers, soweit der Vorteil insgesamt 2 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Als Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 1 gilt auch ein Unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes. Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen;
- die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen. 2Satz 1 gilt entsprechend für Steuerpflichtige, denen die Vorteile im Rahmen einer Tätigkeit zugewendet werden, für die sie eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 erhalten;
- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung;
- Leistungen nach § 14a Absatz 4 und § 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes;
- die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz);
- Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist;
- Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr 2 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. 2Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich ab 1. Januar 2020 auf 3 Prozent und ab 1. Januar 2025 auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. 3Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind jeweils um die nach § 3 Nummer 63 Satz 1, 3 oder Satz 4 steuerfreien Beträge zu mindern;
- Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist, und es sich nicht um Zuwendungen oder Beiträge des Arbeitgebers nach den Nummern 56, 63 und 63a handelt. 2Den Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden, werden gleichgestellt Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers
- für eine Lebensversicherung,
- für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung,
- für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe,
wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden ist. 3Die Zuschüsse sind nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung die Hälfte und bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung zwei Drittel der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen und nicht höher sind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung oder in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre;
- Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. 2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer nach § 1a Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden. 3Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen. 4Beiträge im Sinne des Satzes 1, die für Kalenderjahre nachgezahlt werden, in denen das erste Dienstverhältnis ruhte und vom Arbeitgeber im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde, sind steuerfrei, soweit sie 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl dieser Kalenderjahre, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen;
Bleiben Sie in Führung
OLAF KAPINSKI 🙂