In dieser Episode geht es um ein fundamentales Thema, das jeden Geschäftsführer und jede Führungskraft betrifft: das Einkommensteuergesetz (EStG) §3. Ich tauche tief in die Diskussion ein, wie man steuerliche Vorteile nutzen kann, um das zu behalten, was einem von seinem hart erarbeiteten Einkommen bleibt. Wie wir wissen, gehört der größte Kostenblock einem nicht nur dazu, sondern er wird auch von der staatlichen Enteignungsmaschine massiv beeinflusst. Umso wichtiger ist es, die möglichen Schlupflöcher und gesetzlichen Regelungen zu kennen und optimal zu nutzen.
Viele falsche Zahlen
Ich werde einen Überblick über die wichtigsten Absätze und Bestimmungen geben, die für die meisten Arbeitnehmer und Arbeitgeber relevant sein sollten. Viele Führungskräfte sind sich der Möglichkeiten, die der § 3 bietet, möglicherweise nicht bewusst oder haben die verschiedenen Absätze nicht richtig im Fokus. Während meiner Recherche habe ich zahlreiche falsche Informationen über 72 verschiedene Möglichkeiten gefunden, wie man Steuern sparen kann. Dies ist jedoch nur ein Mythos – das Gesetz selbst hat viel weniger zu bieten, und viele der genannten Paragrafen sind veraltet oder irrelevant. Ich werde die am häufigsten übersehenen Aspekte ansprechen, die potenziell erhebliche Einsparmöglichkeiten bieten.
Ein wichtiger Punkt ist, dass viele Zulagen und Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern gewähren können, steuerlich sehr vorteilhaft gestaltet werden können. Ich erläutere mehrere spezifische Absätze, die unterschiedliche Aspekte abdecken, angefangen bei Reisekostenersatz und Zuschüssen für öffentliche Verkehrsmittel bis hin zu Weiterbildungsmöglichkeiten und sogar der Bereitstellung eines Shuttleservices. Diese Maßnahmen sind nicht nur für die Mitarbeiter eine Erleichterung, sondern sparen auf lange Sicht auch bares Geld für das Unternehmen.
Zudem gebe ich Hinweise, wie Geschäftsführer und HR-Abteilungen diese Informationen nutzen sollten, um ihre Mitarbeiter optimal zu unterstützen. Es gilt, bewusst im Unternehmen zu agieren und ein offenes Gespräch darüberzuführen, welche steuerlichen Vorteile realisierbar sind. Ich empfehle, die einzelnen Punkte im Intranet des Unternehmens zu veröffentlichen, um den Mitarbeitern eine klare Orientierung zu geben und gleichzeitig sicherzustellen, dass kein wichtiges Detail übersehen wird.
Wichtig ist, zu betonen, dass der erfolgreiche Umgang mit der Komplexität des Einkommenssteuergesetzes nicht nur eine Frage der reinen Zahlen ist, sondern auch eng mit der Kultur und dem Klima im Unternehmen verknüpft ist. Viele der aufgezeigten Vorteile können die Mitarbeiterbindung und -zufriedenheit steigern und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens erhöhen. Ich werde auch auf die Herausforderungen eingehen, die mit diesen Regelungen verbunden sind, insbesondere in Bezug auf die bürokratischen Hürden.
Im zweiten Teil der Episode werde ich das Thema Verhandlungstechniken ansprechen und wie diese im Kontext von Arbeitnehmergesprächen innerhalb der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen von Bedeutung sind. Hier geht es darum, praktische Lösungen zu finden, die für beide Seiten von Vorteil sind. Abschließend lade ich alle Hörer ein, über die angesprochenen Themen nachzudenken und den nächsten Schritt in der Diskussion oder Umsetzung zu tun.
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Die Absätze der heutigen Episode
- Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden. Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann. Die nach den Sätzen 1 und 2 steuerfreien Leistungen mindern den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 abziehbaren Betrag
- Die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, soweit sie die nach § 9 als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen;
- Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten
a) für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 und § 82a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder
b) die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen.
Steuerfrei sind auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Leistungen im Sinne der Sätze 1 und 2 dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben; - Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von Werkzeugen eines Arbeitnehmers (Werkzeuggeld), soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigen;
- Die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt; dasselbe gilt für eine Barablösung eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer Berufskleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt;
- Die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist;
- Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen;
- Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen;
- 34a. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers
a) an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt sowie
b) zur kurzfristigen Betreuung von Kindern im Sinne des § 32 Absatz 1, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, auch wenn sie im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet, soweit die Leistungen 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen;
- 34a. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers
Bleiben Sie in Führung
OLAF KAPINSKI 🙂